Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie: Wer muss Mehrweg anbieten und was gilt für Kleinbetriebe?

Wer Essen und Getränke zum Mitnehmen in Einwegverpackungen aus Kunststoff oder in Einwegbechern abgibt, muss auch eine Mehrwegalternative anbieten. Hier steht, wen die Pflicht trifft, welche Verpackungen gemeint sind, welche Ausnahme für kleine Betriebe gilt und was Sie praktisch tun müssen.

Stand: · Resmuar, Wolfsburg

Ein Tablet steht auf der Theke eines Ladens.

Kurz gesagt: Wer Waren in Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern abgibt, die erst im eigenen Betrieb befüllt werden, muss sie auch in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten, nicht teurer und nicht zu schlechteren Bedingungen, und per Schild darauf hinweisen. Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen stattdessen die Behälter ihrer Gäste befüllen.

Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Betrieb fragen Sie Ihre zuständige Behörde oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Seit wann gibt es die Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie?

Das Umweltbundesamt schreibt: «Ab dem 01.01.2023 gilt in Deutschland erstmals eine Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen.» Damals stand die Pflicht im Verpackungsgesetz, in den §§ 33 und 34.

Seitdem hat sich die Rechtsgrundlage geändert. Die Übergangsvorschriften in § 68 des neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) sprechen vom Verpackungsgesetz «in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung». Die Pflicht steht dort heute in § 60, die Erleichterung für kleine Betriebe in § 61. Die Seiten von Umweltbundesamt, Bundesumweltministerium und Verbraucherzentrale, die wir gelesen haben, nennen noch die alten Paragrafen. Inhaltlich entsprechen die Punkte, die sie beschreiben, dem, was jetzt im VerpackDG steht. Wir stützen uns deshalb auf den Gesetzestext.

Wer muss Mehrweg anbieten?

§ 60 Abs. 1 VerpackDG nennt «Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Endvertreiber mit Waren befüllt werden». Das Umweltbundesamt zählt dazu «Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte». Entscheidend ist, dass Ihr Betrieb die Verpackung befüllt. Nach dem Bundesumweltministerium zählen auch Vorbefüllung und Selbstbedienungsangebote.

Welche Verpackungen sind betroffen?

Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind nach § 3 Abs. 20 VerpackDG Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel, die unmittelbar verzehrt werden sollen, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können. Als Einwegkunststoffverpackung gilt jede Einwegverpackung, die «ganz oder teilweise aus Kunststoff» besteht. Ausdrücklich keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind «Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt».

Einweggetränkebecher sind dagegen immer erfasst, laut Verbraucherzentrale «unabhängig vom Material». Die Pflicht bezieht sich nach § 60 Abs. 1 Satz 2 auch auf Verschlüsse und Deckel von Getränkebechern. Das Bundesumweltministerium weist darauf hin, dass schon geringe Kunststoffmengen eine Verpackung erfassen können.

Zu welchen Bedingungen muss Mehrweg angeboten werden?

Der Gesetzestext sagt: Die Endvertreiber «dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und wiederverwendbarer Verpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung». Ein Pfand ist laut Umweltbundesamt weiter möglich: «Die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich.» Nach § 60 Abs. 3 müssen Sie nur Mehrwegverpackungen zurücknehmen, die Sie selbst im Bundesgebiet bereitgestellt haben.

Welche Ausnahme gilt für kleine Betriebe?

§ 61 Abs. 1 VerpackDG erlaubt Endvertreibern «mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet», die Pflicht auch dadurch zu erfüllen, dass sie anbieten, die Waren in Behältnisse zu füllen, die der Gast selbst mitbringt. Beide Grenzen müssen eingehalten sein. Teilzeitbeschäftigte zählen bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Bei einer Lieferung gelten zusätzlich alle Lager- und Versandflächen als Verkaufsfläche. Für Schäden, die aus dem Befüllen mitgebrachter Behältnisse entstehen, haften Sie nach Abs. 3 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Muss ich darauf hinweisen?

Ja. Nach § 60 Abs. 2 müssen Sie die Gäste «durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder» auf die Möglichkeit hinweisen, die Waren in wiederverwendbaren Verpackungen zu erhalten. Wer die Erleichterung für kleine Betriebe nutzt, muss nach § 61 Abs. 4 auf das Angebot hinweisen, mitgebrachte Behälter zu befüllen.

Gilt die Pflicht auch bei Lieferung?

Ja, mit einer Besonderheit. § 60 Abs. 2 Satz 2 lautet: «Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien zu geben.» Bestellt ein Gast also auf einer Website oder in einer Karte, gehört der Hinweis dorthin. Das Bundesumweltministerium schreibt zu Lieferdiensten: «Erfolgt die Lieferung durch einen Lieferdienst, ist der Lieferdienst selbst nicht verpflichtet, eine Mehrwegalternative anzubieten, aber das Restaurant, dessen Speisen und Getränke geliefert werden, kann zum Angebot von Waren in einer Mehrwegverpackung verpflichtet sein.»

Pflichten bei Mehrweg zum Mitnehmen mit Adressat und Rechtsgrundlage
PflichtWerGrundlage
Waren auch in Mehrwegverpackung anbieten, samt Deckeln und VerschlüssenEndvertreiber, die Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebecher erst selbst befüllen§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerpackDG
Nicht teurer und nicht zu schlechteren Bedingungen als die EinwegverpackungDieselben§ 60 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG
Hinweisschild; bei Lieferung im verwendeten DarstellungsmediumDieselben§ 60 Abs. 2 VerpackDG
Statt Mehrweg: mitgebrachte Behälter befüllenHöchstens fünf Beschäftigte und höchstens 80 m² Verkaufsfläche§ 61 Abs. 1 VerpackDG
Hinweis auf dieses BefüllangebotBetriebe, die die Erleichterung nutzen§ 61 Abs. 4 VerpackDG

Was droht, wenn ich nichts anbiete?

§ 66 VerpackDG macht es zur Ordnungswidrigkeit, wenn jemand «eine Ware nicht richtig anbietet», den Hinweis nicht oder nicht richtig gibt oder die Mehrwegvariante zu schlechteren Bedingungen anbietet. Das Bundesumweltministerium nennt als Rahmen: «ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro pro Einzelfall». Für den Vollzug sind laut Umweltbundesamt grundsätzlich die Bundesländer zuständig.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Verpackungen prüfen. Welche Boxen, Becher und Deckel geben Sie ab, und bestehen sie ganz oder teilweise aus Kunststoff?
  • Beschäftigte und Fläche zählen. Liegen Sie bei höchstens fünf Beschäftigten (Teilzeit gewichtet) und höchstens 80 Quadratmetern, genügt das Befüllen mitgebrachter Behälter.
  • Mehrweg anbieten, wenn Sie darüber liegen. Preis und Bedingungen dürfen nicht schlechter sein als bei Einweg. Ein angemessenes Pfand ist möglich.
  • Hinweisschild aufhängen, deutlich sichtbar und lesbar, am Tresen und dort, wo Gäste bestellen.
  • Hinweis online platzieren, wenn Sie liefern oder online bestellen lassen.
  • Rücknahme klären. Wo geben Gäste Ihre Mehrwegbehälter zurück?
  • Team informieren, damit am Tresen jeder die Frage nach Mehrweg beantworten kann.
  • Bei Zweifeln die zuständige Behörde Ihres Bundeslandes fragen.

So macht es Resmuar

Eine Funktion für Mehrwegverpackungen oder Pfand hat Resmuar nicht. Das bleibt Ihre Sache im Betrieb, und den Hinweis auf Ihr Mehrwegangebot müssen Sie selbst sicherstellen. Was Resmuar tut: Ihre Gäste bestellen online zum Abholen oder, wenn Sie selbst fahren, zur Lieferung, ohne Provision. Wenn Sie ohnehin eine Karte mit Bestellfunktion haben, wissen Sie jetzt, wohin der Hinweis gehört: dorthin, wo bestellt wird. Wie das im Alltag eines Imbisses aussieht, steht im Ratgeber zum Online-Bestellen für Döner und Imbiss, und warum sich eigene Bestellseite und Lieferung ohne Portal lohnen können, im Ratgeber zur Alternative zum Lieferdienst. Die Demo zeigt die Bestellseite.

Häufige Fragen

Brauche ich Mehrweg, wenn meine Verpackungen ganz ohne Kunststoff sind?

Das Gesetz spricht von Einwegkunststoffverpackungen, die «ganz oder teilweise aus Kunststoff» bestehen. Bei Einweggetränkebechern kommt es laut Verbraucherzentrale nicht auf das Material an. Schon geringe Kunststoffmengen können eine Verpackung erfassen. Im Zweifel fragen Sie Ihre Behörde.

Darf ich Pfand auf Mehrweg verlangen?

Ja. Das Umweltbundesamt schreibt, die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibe möglich. Die Mehrwegvariante darf insgesamt nicht teurer oder schlechter gestellt sein als Einweg.

Reicht ein Schild, wenn ich keine Mehrweg-Behälter anbiete?

Nein. Das Schild ist eine eigene Pflicht neben dem Angebot. Nur Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und 80 Quadratmetern dürfen stattdessen mitgebrachte Behälter befüllen, und auch sie müssen darauf hinweisen.

Hat Resmuar eine Mehrweg-Funktion?

Nein. Resmuar nimmt Bestellungen zum Abholen und zur eigenen Lieferung entgegen, verwaltet aber weder Mehrwegbehälter noch Pfand.

Weiterlesen im Ratgeber

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