Kurz gesagt: Seit dem 1. Januar 2026 gilt auf Speisen im Außer-Haus-Verkauf in aller Regel der ermäßigte Satz von 7 %, Getränke bleiben bei 19 %. Eine Ausnahme beim Mitnehmen sind Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil. Menüs mit Getränk müssen Sie aufteilen.
Dies ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall fragen Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
Welcher Steuersatz gilt beim Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie?
Für Speisen in aller Regel 7 %, für Getränke 19 %. Die Grundlage ist § 12 UStG. Dort heißt es in Absatz 1: «Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage». In Absatz 2 ermäßigt sich die Steuer «auf sieben Prozent» unter anderem für Nr. 15: «die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken». Das Bundesfinanzministerium schreibt in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2025 (Rn. 2): «Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.»
Die IHK Dresden fasst es so zusammen: «Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent – unabhängig davon, ob der Verzehr vor Ort oder als Take-away erfolgt.»
| Was verkauft wird | Steuersatz seit 1.1.2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Speisen, vor Ort verzehrt | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Speisen zum Mitnehmen oder geliefert, ohne weitere Dienstleistung | Satz der Ware, bei Lebensmitteln in aller Regel 7 %; Ausnahmen etwa Kaviar, Austern, Hummer: 19 % | IHK-Merkblatt, Frage 5 |
| Backwaren wie Kuchen zum Mitnehmen | in der Regel 7 % | Anlage 2 Nr. 31 UStG; IHK-Merkblatt, Frage 5 |
| Getränke, vor Ort getrunken | 19 % | § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 15 UStG; IHK-Merkblatt, Frage 7 |
| Getränke zum Mitnehmen oder geliefert | 19 %; Ausnahme: Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil, ohne Alkohol: 7 % | IHK-Merkblatt, Frage 7; Anlage 2 Nr. 35 UStG |
| Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis | aufteilen: Speisen 7 %, Getränke 19 %; Getränkeanteil darf pauschal mit 30 % angesetzt werden | BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Rn. 1 |
Warum gilt beim Mitnehmen derselbe Satz wie im Lokal?
Das BMF-Schreiben behandelt das Mitnehmen nicht ausdrücklich. Das IHK-Merkblatt (Stand 12. Dezember 2025) erklärt, wie die Unterscheidung läuft: «Wenn Speisen ohne weiter hinzutretende Dienstleistungen geliefert oder im Take-Away verkauft werden, handelt es sich um eine Lieferung und nicht um eine sonstige Leistung (Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung), mit der Folge, dass für diese Speisen der gleiche Mehrwertsteuersatz wie beim Einkauf anzuwenden ist.» Dazu heißt es: «Dies ist bei Lebensmitteln in aller Regel der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent, kann aber in Ausnahmefällen (z.B. Kaviar, Austern, Hummer, Langusten, Schnecken) auch der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent sein.»
Die Oldenburgische IHK (Quelle: DIHK) schreibt dazu: «Damit entfällt zwar die bisherige Unterscheidung zwischen der Lieferung von Speisen „zum Mitnehmen“ und dem Verzehr vor Ort, die unterschiedliche steuerliche Behandlung erforderte.»
Welche Mehrwertsteuer gilt für Getränke zum Mitnehmen?
In der Regel 19 %. Das Merkblatt schreibt: «Bei Verzehr vor Ort, also im Restaurant, unterfallen alle Getränke ohne Ausnahme dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent. Bis auf eine Ausnahme gilt dies auch bei Take-Away und Lieferung.» Die Ausnahme: «Im Take-Away- und im Liefergeschäft unterfallen dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent lediglich Milch und Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z.B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses.» Das Merkblatt nennt als Beispiel den Milchkaffee mit mindestens 75 % Milch; schon geringste Mengen Alkohol heben den Satz auf 19 %. Die 75 % stehen auch in Anlage 2 UStG, lfd. Nr. 35. Vor Ort gilt laut IHK Köln auch für diese Getränke «immer der volle Satz von 19 Prozent».
Ob Ihr Kaffeegetränk die 75 % erreicht, hängt vom Rezept ab; lassen Sie es sich von Ihrer Steuerberatung bestätigen.
Welcher Steuersatz gilt für Kuchen zum Mitnehmen?
Kuchen ist eine Backware, und Backwaren stehen in Anlage 2 UStG unter lfd. Nr. 31: «Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren». Verkaufen Sie den Kuchen ohne weitere Dienstleistung zum Mitnehmen, ist es nach der Logik des Merkblatts eine Lieferung mit dem Satz der Ware, also in der Regel 7 %. Essen Gäste ihn im Café, ist er eine Speise im Rahmen einer Restaurantleistung und ebenfalls 7 %. Der Kaffee dazu bleibt vor Ort bei 19 %.
Wie versteuere ich ein Menü mit Getränk?
Aufteilen. Das Merkblatt (Frage 6) schreibt für Frühstück, Buffet und Spar-Menü zu einem Pauschalpreis: «unterliegen die Getränke nach dem gesetzlichen Aufteilungsgebot dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent.» Zur Erleichterung nennt das BMF-Schreiben in Rn. 1 (neuer Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE): «Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.»
Ein Beispiel zum Rechnen, nicht aus einer Quelle: Ein Menü mit Getränk kostet 15,00 Euro. Bei der Pauschale fallen 4,50 Euro auf das Getränk (19 %) und 10,50 Euro auf die Speisen (7 %). Alternativ ist laut Merkblatt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Wareneinsätze zulässig; mehr dazu in der Wareneinsatz-Kalkulation. Das Schreiben spricht von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen; ob die Pauschale für ein Mitnahme-Menü passt, klärt Ihre Steuerberatung.
Was heißt das für Kasse, Online-Bestellung und Liefergebühr?
Die IHK Dresden empfiehlt: «Stellen Sie sicher, dass Ihre Kassenprogrammierung die Trennung zwischen Speisen und Getränken gemäß den neuen Pauschalsätzen oder Einzelnachweisen korrekt abbildet.» Das gilt für Bestellungen über die Website genauso. Die IHK Frankfurt ergänzt: «Zum Stichtag müssen alle Speisekarten (auch Online-Speisekarten, QR-Menüs, Lieferplattformen) aktualisiert sein.» Was die Kasse sonst verlangt, steht im Ratgeber zur Kassensystem-Pflicht.
Zur Liefergebühr finden wir in den genannten Quellen keine Aussage. Wie sie steuerlich zu behandeln ist, klären Sie vor der ersten Rechnung mit Ihrer Steuerberatung. Ob Lieferung für Sie überhaupt Sinn ergibt, zeigt der Ratgeber Lieferdienst-Alternative.
So macht es Resmuar
Resmuar ist keine Kasse und rechnet keine Steuer für Sie aus. Im Panel tragen Sie unter «Bestellungen: Regeln & Zeiten» einen «Steuersatz für Speisen» und einen «Steuersatz für Getränke» ein. Vorgegeben sind seit dem 1. Januar 2026 7 % und 19 %; das Panel weist darauf hin, dass die Zahl Ihre Angabe ist. Jedes Gericht gehört zu einer Speisen- oder Getränkekategorie, und jede bestellte Position behält den Satz, der am Tag der Bestellung galt.
Auf Wunsch bieten Sie Gästen eine Rechnung bis 250 Euro brutto an (Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV); sie bleibt aus, bis Sie sie einschalten. Bei Bestellungen mit Liefergebühr bittet das Panel Sie, die Rechnung selbst auszustellen, bis Ihr Steuerberater bestätigt hat, wie die Gebühr aufgeteilt wird. Mit dem optionalen Kassenanschluss gehen Bestellungen in Ihre Kasse, derzeit ready2order, und zwar mit dem Preis, nicht mit einem Steuersatz: Den Satz kennt der Artikel in Ihrer Kasse. Beleg, Zahlung und TSE bleiben dort. Wie das Bestellen zum Abholen aussieht, zeigt die Demo. Resmuar nimmt keine Provision.
Häufige Fragen
Wie viel Mehrwertsteuer gilt auf Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie?
Für Speisen in aller Regel 7 %, für Getränke 19 %. Ausnahmen gibt es etwa bei Kaviar, Austern oder Hummer (19 %) und bei Milchgetränken zum Mitnehmen (7 %).
Gilt die Mehrwertsteuer auf Außer-Haus-Verkauf von Getränken wie im Lokal?
Fast immer ja: 19 %. Nur Milch und Milchmischgetränke ohne Alkohol mit mindestens 75 % Milchanteil sind beim Mitnehmen oder Liefern mit 7 % begünstigt (IHK-Merkblatt, Frage 7).
Darf ich bei einem Menü mit Getränk pauschal 30 % für das Getränk ansetzen?
Das BMF beanstandet es bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken nicht (Schreiben vom 22.12.2025, Rn. 1). Ob das auch für Ihr Menü zum Mitnehmen passt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Muss ich Speisen und Getränke bei Online-Bestellungen getrennt buchen?
Ja, weil die Sätze verschieden sind (7 % und 19 %). Die Kasse muss beides getrennt abbilden, empfiehlt die IHK Dresden.