Kurz gesagt: Das Bundesnichtraucherschutzgesetz nennt Gaststätten nicht; für sie gelten Landesgesetze. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg ist das Rauchen in Gaststätten in Innenräumen grundsätzlich verboten. Ausnahmen unterscheiden sich stark: Bayern und Nordrhein-Westfalen sehen für Gaststätten keine Raucherräume vor, Baden-Württemberg erlaubt sie unter Auflagen. Für alle anderen Länder fragen Sie Ihr Ordnungsamt.
Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall fragen Sie Ihr Ordnungsamt oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Gesetze ändern sich, prüfen Sie den aktuellen Wortlaut.
Gilt das Rauchverbot in der Gastronomie bundesweit?
Nicht über das Bundesgesetz. § 1 Absatz 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes verbietet das Rauchen «in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes», «in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs» und «in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen». Gaststätten stehen nicht in dieser Liste. Dafür enthalten die Landesgesetze, die wir uns angesehen haben, ausdrückliche Regeln für Gaststätten. Weil jedes Land sein eigenes Gesetz hat, unterscheiden sich die Details.
Seit wann gilt das Rauchverbot in der Gastronomie?
Das hängt vom Land ab. Die Quellen nennen diese Daten:
- Nordrhein-Westfalen: «Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft» (§ 6 NiSchG NRW). Die jetzige Fassung gilt mit Änderungen seit dem 1. Mai 2013.
- Bayern: «Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft» (Art. 11 Gesundheitsschutzgesetz).
- Baden-Württemberg: Das Landesnichtraucherschutzgesetz vom 25. Juli 2007 wurde durch ein neues Gesetz abgelöst, das der Landtag am 4. Februar 2026 beschlossen hat und das am 27. Februar 2026 im Gesetzblatt Nr. 14 bekannt gemacht wurde. Es tritt nach § 8 «am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden vierten Monats» in Kraft, das ist der 1. Juni 2026.
Was gilt in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg?
| Bundesland | Rauchen in Innenräumen | Ausnahmen | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Bayern | Verboten (Tabakwaren und Cannabisprodukte) | Raucherräume gelten nicht für Gaststätten; Außenbereich: Cannabis verboten | Art. 2 Nr. 8, Art. 3, Art. 6 Abs. 1 GSG |
| Nordrhein-Westfalen | Verboten, in Schank- und Speisewirtschaften unabhängig von Größe und Zahl der Räume | Raucherräume nennt das Gesetz nur für andere Einrichtungen, nicht für Gaststätten | §§ 1 bis 3 NiSchG NRW |
| Baden-Württemberg | Verboten, auch für E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzer und Wasserpfeifen | Abgetrennte, gekennzeichnete Raucherräume ohne Zutritt unter 18; kleine Rauchergaststätten unter 75 m²; Bier-, Wein- und Festzelte | §§ 1 bis 4 LNRSchG |
Bayern: Wie streng ist das Gesetz?
Nach Art. 3 Absatz 1 GSG ist das Rauchen von Tabakwaren und Cannabisprodukten «in Innenräumen» der genannten Einrichtungen, darunter Gaststätten (Art. 2 Nr. 8), verboten. Raucherräume lässt Art. 6 Absatz 1 zu, aber ausdrücklich nicht für «Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 6 bis 8», also nicht für Gaststätten. Verantwortlich für die Einhaltung ist nach Art. 7 «die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte».
Nordrhein-Westfalen: Und die Raucherräume?
Das NiSchG NRW definiert Gaststätten als «Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume» (§ 2 Nr. 7). Die Regel zu abgeschlossenen Raucherräumen in § 3 Absatz 2 zählt Gaststätten nicht auf. Betreiber müssen das Verbotszeichen «Rauchen verboten» deutlich sichtbar im Eingangsbereich anbringen (§ 4 Absatz 1).
Der Text nennt Rauchen, nicht ausdrücklich E-Zigaretten. Die Landesregierung hat dazu am 14. April 2026 eine Änderung auf den Weg gebracht: Das Verbot soll laut Pressemitteilung vom 15. April 2026 «auch auf den Tabak- und Nikotinkonsum durch E-Zigaretten wie Vapes oder Tabakerhitzer sowie den Konsum von Cannabisprodukten ausgeweitet» werden. Seit dem 7. Juli 2026 liegt dem Landtag der Gesetzentwurf als Drucksache 18/20442 vor. Einen Beschluss des Landtags konnten wir bis zum Stand dieses Textes nicht belegen; fragen Sie im Zweifel Ihr Ordnungsamt.
Baden-Württemberg: Was ist neu?
Das neue Landesnichtraucherschutzgesetz verbietet nach § 3 Absatz 1 das Rauchen «sowie die Benutzung von Dampfprodukten und ähnlichen Produkten». In Gaststätten ist Rauchen nach § 4 Absatz 5 zulässig in vollständig abgetrennten Nebenräumen, zu denen Personen unter 18 keinen Zutritt haben, wenn sie als Raucherräume gekennzeichnet sind und am Eingang darauf hingewiesen wird. Ebenso zulässig ist es in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastraum ohne Nebenraum, die höchstens kalte Speisen einfacher Art anbieten, Personen unter 18 den Zutritt verwehren und am Eingang als Rauchergaststätte gekennzeichnet sind. Das Verbot gilt außerdem nicht in Bier-, Wein- und Festzelten. Betreiber müssen mit Hinweisschildern «insbesondere in jedem Eingangsbereich» auf die Verbote hinweisen (§ 6).
Gilt das Rauchverbot auch im Außenbereich?
Die geprüften Gesetze regeln vor allem Innenräume. In Bayern ist das Tabakrauchen auf der Terrasse nach dem Wortlaut nicht verboten, das Rauchen von Cannabisprodukten im Außenbereich von Gaststätten dagegen schon (Art. 3 Absatz 1 Satz 3). Das NiSchG NRW gilt nach § 1 Absatz 1 «in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen». Das baden-württembergische Gesetz nennt den Außenbereich von Gaststätten nicht ausdrücklich. Alle drei Gesetze lassen weitergehende Verbote zu, die sich etwa aus dem Hausrecht ergeben. Sie dürfen also auf Ihrer Terrasse selbst festlegen, dass nicht geraucht wird.
Was droht, wenn ich mich nicht daran halte?
In Bayern kann nach Art. 10 mit Geldbuße belegt werden, wer als Verantwortlicher nicht unverzüglich Maßnahmen gegen Verstöße ergreift, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro. In Nordrhein-Westfalen kann die Geldbuße für fehlende Maßnahmen oder Hinweise bis zu 2.500 Euro betragen (§ 5 Absatz 3). In Baden-Württemberg liegt der Rahmen für Betreiber bei bis zu 3.300 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 6.500 Euro (§ 7 Absatz 4).
So macht es Resmuar
Mit dem Rauchverbot hat Resmuar nichts zu tun: Wir richten Website, Speisekarte, Reservierung und Online-Bestellung ein, was in Ihren Räumen gilt, regeln Landesgesetz und Ordnungsamt. Weitere Pflichten rund um die Eröffnung finden Sie in der Checkliste zum Restaurant eröffnen, die Öffnungszeiten im Ratgeber zur Sperrzeit in der Gastronomie.
Häufige Fragen
Gilt das Rauchverbot in der Gastronomie auch für E-Zigaretten und Shishas?
Das hängt vom Land ab. Baden-Württemberg nennt Dampfprodukte und Wasserpfeifen ausdrücklich. Das bayerische Gesetz regelt Tabakwaren und Cannabisprodukte, E-Zigaretten erwähnt es nur im Zusammenhang mit Cannabis. In Nordrhein-Westfalen ist eine Ausweitung auf E-Zigaretten geplant.
Darf ich in Bayern oder Nordrhein-Westfalen einen Raucherraum einrichten?
Nach dem Wortlaut nicht: Bayern schließt Gaststätten in Art. 6 Absatz 1 ausdrücklich von den Raucherräumen aus, und das NiSchG NRW nennt Gaststätten bei den Raucherräumen nicht. Im Zweifel fragen Sie Ihr Ordnungsamt.
Darf ich auf der Terrasse das Rauchen erlauben?
Die geprüften Gesetze regeln Innenräume, in Bayern zusätzlich Cannabis im Außenbereich. Was für Ihre Terrasse gilt, fragen Sie beim Ordnungsamt. Ein eigenes Verbot können Sie über Ihr Hausrecht aussprechen.
Was gilt in meinem Bundesland, wenn es nicht in der Tabelle steht?
Dazu können wir keine geprüfte Auskunft geben. Fragen Sie Ihr Ordnungsamt oder Ihre IHK und lassen Sie sich den Gesetzestext Ihres Landes nennen.